Im November letzten Jahres haben die Ministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Gesundheit einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Dopings im Sport (AntiDopG) vorgelegt. Dieser Entwurf wurde im März 2015 vom Bundeskabinett behandelt, welches schlussendlich das AntiDopG auf den Weg gebracht hat. Als nächste Instanz muss das Gesetz durch den Bundestag. Nach derzeitiger Entwicklung könnte es schon dieses Jahr verabschiedet werden. Damit zieht die Gesetzgebung in Deutschland auf ähnliche Standards nach, wie sie schon in anderen Ländern (bspw. Spanien, Schweden, Italien und Dänemark) bestehen. Dort ist der Gebrauch von Dopingmitteln bereits strafbar.[1] Auch Österreich kämpft gegen Doping, geht dabei aber einen anderen Weg. Dort bekommen Sportverbände nur staatliche Förderungen, wenn sie bestimmte Pflichten einhalten. Dazu gehören u. a. Dopingkontrollen, Überwachen verhängter Disziplinarmaßnahmen und die Aufklärung.[2]
Ob dieses Gesetz wirklich zu einer revolutionsartigen Entwicklung im Kampf gegen den Dopingmissbrauch im Sport sorgen wird, dass wird erst die Zeit nach der Verabschiedung zeigen. Doch schon heute lässt sich festhalten, was das für den Sportler selbst bedeuten kann. Interessant ist es auch für jene, welche Dopingmittel nutzen, ohne Leistungsvorteile im Rahmen sportlicher Vergleichsveranstaltungen zu erzielen.
Zunächst aber behandelt diese Artikelreihe einen historischen Abriss der gesetzlichen Entwicklung im Antidopingkampf in Deutschland. Im Anschluss wird ein genauerer Blick auf das anstehende Gesetz geworfen. Diesen Abschnitt einleitend wird eine Diskussion um die Problematik eines AntiDopG aufgezeigt. Dabei handelt es sich vor allem um die Schwierigkeit der Festlegung eines Tatbestandes. Nach einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und ihre Bedeutung wird der Bezug zum Bodybuilding und CrossFit hergestellt und abschließend persönlich Stellung genommen.
Vorab die wesentlichen Inhalte im Überblick:
- In Europa wurde bereits vor 26 Jahren der Kampf gegen Doping gesetzlich festgeschrieben.
- Deutschland hat 2007 erste weitere Verschärfung zur besseren Bekämpfung des Dopings im Sport gesetzlich vorgenommen.
- Bei der Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage ist der Gesetzgeber an die Werte und Normen des Grundgesetzes gebunden.
- Das neue Antidoping Gesetz
- Sportler, welche an Wettkämpfen teilnehmen und damit regelmäßig Einnahmen erzielen die mehr als nur die eigenen Kosten decken und des Selbstdopings überführt werden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Sportler, welche an Wettkämpfen teilnehmen und damit regelmäßig Einnahmen erzielen, die mehr als nur die eigenen Kosten decken und des Besitzes oder Erwerbs von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings überführt werden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu zwei Jahren
- Personen, welche überführt werden, unerlaubt mit Dopingmitteln umzugehen (Veräußerung, Abgabe, Handel oder Herstellen) oder Dopingmittel in nicht geringen Mengen gemäß DmMV besitzen, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, an anderen Personen Dopingmittel anzuwenden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, Dopingmittel in Deutschland einzuführen oder durch Deutschland durchzuführen, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, an anderen Personen Dopingmittel anzuwenden UND Dopingmittel in nicht geringen Mengen gemäß DmMV besitzen oder erwerben, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu sechs Jahren
- Personen, welche überführt werden, Dopingmittel an Personen unter 18 Jahre abzugeben, zu verschreiben oder zu veräußern, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Personen, welche überführt werden, mit Dopingmitteln bandenmäßig umzugehen, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Auch der Versuch der aufgeführten Taten ist strafbar.
- „Randsportarten“, welche nicht vom olympischen Sportbund anerkannt sind, fallen aufgrund der Austragung von Meisterschaften im Rahmen des organisierten Sports unter diese gesetzliche Regelung
- Für CrossFitter könnten durch die Regelung durchfallen. Wettkämpfe und Meisterschaften im CrossFit werden von profitorientierten Unternehmen organisiert und sind nicht in Verbänden oder ähnliches organisiert. Dadurch könnte für diese Sportler eine Grauzone entstehen.
Ein historischer Abriss im Kampf gegen den Missbrauch von Doping im Sport
Bereits 1989 wurde in einem Europaratsübereinkommen[3] der Kampf gegen Doping im Sport festgehalten. Dort heißt es in Artikel 4 Absatz 1:
„Die Vertragsparteien erlassen in geeigneten Fällen Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.”
Das bedeutet auf EU-Ebene wurde bereits vor 26 Jahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen bzw. sich gesetzlich mit dem Thema Doping im Sport auseinander gesetzt.
Deutschland hat 2007 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf den Weg gebracht. Dabei handelt es sich um eine Änderung des §6a des Arzneimittelgesetzes (kurz AMG) in Verbindung mit der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (kurz DmMV). Diese Gesetzesveränderung zielte darauf ab, den Besitz von Dopingmittel in nicht geringen Mengen zu verbieten und zu ahnden. Der Argumentation nach ist der Besitz von nicht geringen Mengen als Hinweis für den Handel zu sehen. Im Sport wurde diese Gesetzesveränderung sehr positiv aufgenommen. Zumindest wenn man den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) als stellvertretend für alle betrachtet. Generaldirektor Michael Vesper vom DOSB sagte dazu:
„Das ist ein Meilenstein im gemeinsamen Kampf von Sport und Staat gegen Doping, den wir entschieden begrüßen. Damit werden wesentliche Anregungen aufgegriffen, die wir der Politik in unserem Maßnahmenplan gegen Doping gegeben haben“[4].
Der Fokus liegt dabei auf dem Kampf gegen handelnde Netzwerke. Auf Bandenmäßigem Handel stehen ab diesem Zeitpunkt Haftstrafen von bis zu 10 Jahren. Nur des Dopings wegen überführte Athleten unterliegen nach wie vor der Sportsgerichtsbarkeit.[5]
Auszug §6a AMG[6]
Absatz (1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
Absatz (2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Zu den nicht geringen Mengen von Dopingmitteln ein Auszug aus der DmMV[7]
- 1-Androstendion 3.000mg
- Desoxymethyltestosteron (Depo-Zubereitungen 100mg; andere Zubereitungen 150mg)
- Methasteron (Depot-Zubereitungen 100mg; andere Zubereitungen 150mg)
- Stanozolol (Depot-Zubereitungen 100mg; andere Zubereitungen 150mg)
- Testosteron (Depot-Zubereitungen 632mg; tansdermale Zubereitungen 1.500mg; andere Zubereitungen 3.000mg)
Weitere Beispiele für Dopingmittel in verbotenen, nicht geringen Mengen[8]
- Dehydrochlormethyltestosteron: 150 mg (z.B. Oral-Turinabol)
- Metandienon: 150 mg (z.B. Anabol, Naposim, Metanabol, Bionabol, Methandon, Methandrostenolonum, Dianabol, Danabol DS)
- Trenbolon: 150 mg (z.B. Finabolan Depot)
- Nandrolon: 45 mg (z.B. Deca Durabolin)
- Metenolon: Depot-Zubereitungen: 150 mg; andere Zubereitungen: 1500 mg (z.B. Primobolan)
- Stanozolol: Depot-Zubereitungen: 100 mg; andere Zubereitungen: 150 mg (z.B. Stanabolan, Winstrol Depot)
- Fluoxymesteron: 150 mg (z.B. Halotestin, Stenox, Fluoxymesteron)
Zusammenfassend bedeutet das, dass die Abgabe von Dopingmitteln im Sport und der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge strafbar sind. Im Umkehrschluss geht der deutsche dopende Athlet (die Person welche Dopingmittel lediglich einnimmt um die eigene Leistung zu steigern) nach diesem Gesetzestext (unabhängig der Sanktionen durch die Sportgerichtsbarkeit wie bspw. eine Sperre) straffrei aus.
Im Auftrag der Bundesregierung wurde dieses Gesetz evaluiert. Die der Evaluation zu Grunde liegenden statistischen Werte wurden im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 erhoben und die Auswertung in einem 59-seitigen Bericht festgehalten.[9] Unter anderem Grit Hartmann[10] hat sich kritisch mit diesem Bericht auseinander gesetzt. Demnach könnte man bei einem ersten Blick auf die Zahlen annehmen, dass das Gesetz einen maßgeblichen Fortschritt in der Dopingbekämpfung bewirken konnte.
„Noch 2007/08 leiteten die Ermittler nur etwa 280 Verfahren ein, von denen 20 mit Urteilen inklusive Strafbefehlen beendet wurden. Diese Zahl kletterte auf mehr als das Fünffache – auf 1592 Verfahren im Jahr 2011, für das 236 Urteile vermerkt sind.“[11]
Maßgebliche Kritik hingegen erhalten die Zahlen und der Bericht aufgrund der Tatsache, dass keine konkreten Ergebnisse im Bereich des Spitzensports festgehalten werden. Genau genommen nennt der Bericht keine, was Rössner nach Aussagen Hartmanns schlussfolgern ließe, „dass Topathleten so gut wie gar nicht dopen.“ Er wirft weitere Fragen auf wie „Welche Spuren zu Leistungssportlern und ihrem Betreuer-Umfeld haben die vielen Verfahren der Staatsanwaltschaften in jüngerer Zeit ergeben?“[12] Demnach darf an der Effektivität und Effizienz – in Bezug auf Leistungssportler – gezweifelt werden.
Auch kam im Zuge dieser Kritik der Vorwurf auf, dass der Gesetzgeber scheinbar kein Interesse daran hätte, effektiv das Dopingproblem anzugehen. Dem steht gegenüber, dass am 26.09.2013 Experten diskutierten und überlegten, wie man die Straftatbestände erweitern könnte. Zwar lässt sich festhalten, dass diese Fachexpertensitzung kein Ergebnis vorbrachte.[13] Doch wird dadurch deutlich, dass sich weiter mit der Thematik auseinander gesetzt wurde.
Im selben Jahr versuchte die Politik durch die Verschärfung der bisherigen Gesetzeslage einen weiteren Riegel dem Doping im Sport vorzuschieben. Am 07.06.2013 verabschiedete dazu der Bundestag ein Gesetz, dass bereits den Erwerb von Dopingmitteln verbietet.[14] Damit und mit der zusätzlichen Aufnahme der NADA in die Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren kommt die Politik einem Beschluss der Mitgliederversammlung des DOSB aus dem Jahre 2012 nach. In diesem Zusammenhang begrüßt Michael Vesper „alle Maßnahmen, die zu einer wirklichen Verbesserung des Anti-doping-Kampfes führen würden“.[15] Allerdings nur so lange, wie die Sportgerichtsbarkeit nicht eingeschränkt wird.
Zwischenfazit
Die Geschichte des Kampfes gegen Doping in Deutschland ist nicht erst in den letzten 2 Jahren entstanden. Bis 2015 hat die Politik keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit des dopenden Athleten gesehen. Trotzdem hat sie sich am Kampf gegen Doping durch Gesetzesanpassungen beteiligt. Zwar gibt es berechtigte Kritik an der Effizienz der bis dato geltenden gesetzlichen Grundlagen, jedoch kann man nicht abstreiten, dass Erfolge generiert wurden. Natürlich wurde bisher noch nicht das Doping im Spitzensport so richtig aufs Korn genommen. Doch, so auch Hartmann in seiner Kritik, lässt sich durch die Evaluation schlussfolgern, dass der Dopingmissbrauch im Freizeit- und Fitnesssport sowie Fitnessstudios in Teilen bekämpft wurde. Auch und gerade das ist ein Gewinn – zumindest aus Fürsorgepflicht und gesellschaftlicher Sicht betrachtet. Zusätzlich steht die Annahme im Raum, dass Profisportler ihre Dopingmittel auf anderen Wegen beziehen, als die, die mit dieser Gesetzgebung erreicht wurden. Träfe dies zu und ist man an einer ernsthaften Bekämpfung des Dopings im Sport interessiert, ist eine weitere Anpassung der Gesetze notwendig. Das ist nicht per se als „Niederlage“ des Gesetzes zu betrachten, denn auch dies ist eine Erkenntnis und damit als Gewinn zu verstehen. Das derzeit aktuell anstehendem AntiDopG soll dieser Anpassung gerecht werden.[16]
In der Fortsetzung nächste Woche geht es weiter mit der genaueren Betrachtung des anstehenden Anti Doping Gesetzes.
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