Vor vier Wochen hat der Bundestag das anstehende Anti-Doping Gesetz abgesegnet. Politisch haben sich lediglich die Grünen gegen diesen Gesetzesentwurf ausgesprochen. Das Dopingprobleme, die damit verbundenen Skandale und Korruption auch international das Interesse der Politik weckt zeigt eine Enthüllung in Russland über welche u.a. der Spiegel berichtete. Der russische Sportminister hat in diesem Zusammenhang versprochen auch in Russland den Kampf gegen Doping nach internationalen Standards aufzunehmen. In Deutschland selbst muss das Gesetz nur noch durch den Bundesrat abgesegnet werden – was nur noch eine formale Angelegenheit zu sein scheint. Damit wird das neue Anti-Doping Gesetz ab dem 01.01.2016 und pünktlich für das Olympiajahr als rechtliche Grundlage gelten.
Im Juli diesen Jahres haben wir von Thomsan Nutrition Coaching den Gesetzesentwurf der Regierung zum Kampf gegen Doping im Sport vorgestellt. Der Dreiteiler geht von einem geschichtlichen Abriss über die Vorstellung des neuen Anti-Doping Gesetzes und die damit verbundene Problematik bis hin zu einem persönlichen Statement.
Der erste Teil geht dabei auf einen kurzen geschichtlichen Abriss im deutschen Anti-Doping Kampf ein, die sich nun über einige Jahre hinweg zieht. Zusätzlich wird der §6a des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorgestellt, welcher das in den Verkehr bringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken und den Besitz bzw. Erwerb nicht geringer Mengen zu Dopingzwecken im Sport verbietet. Gleichzeitig wird mit einem Auszug aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) aufgezeigt was unter nicht geringen Mengen zu verstehen ist.
Der zweite Teil behandelt zwar nur ausgewählte Bestandteile, diese aber umfassend, den Gesetzesentwurf. Der Fokus liegt dabei auf der Problematik eines Anti-Doping Gesetzes und den §§1 Sinn und Zweck, 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden, 3 Selbstdoping und 4 Strafvorschriften.
Der dritte Teil umfasst ein recht kurz gehaltenes persönliches Statement.
Die wesentlichen Straftatbestände und Strafen des Anti-Doping Gesetzes noch einmal im Überblick
- Sportler, welche an Wettkämpfen teilnehmen und damit regelmäßig Einnahmen erzielen die mehr als nur die eigenen Kosten decken und des Selbstdopings überführt werden, können mit einer Freiheitsstrafe(alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Sportler, welche an Wettkämpfen teilnehmen und damit regelmäßig Einnahmen erzielen, die mehr als nur die eigenen Kosten decken und des Besitzes oder Erwerbs von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings überführt werden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu zwei Jahren
- Personen, welche überführt werden, unerlaubt mit Dopingmitteln umzugehen (Veräußerung, Abgabe, Handel oder Herstellen) oder Dopingmittel in nicht geringen Mengen gemäß DmMV besitzen, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, an anderen Personen Dopingmittel anzuwenden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, Dopingmittel in Deutschland einzuführen oder durch Deutschland durchzuführen, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, an anderen Personen Dopingmittel anzuwenden UND Dopingmittel in nicht geringen Mengen gemäß DmMV besitzen oder erwerben, können mit einer Freiheitsstrafe(alternativ Geldbuße) von bis zu sechs Jahren
- Personen, welche überführt werden, Dopingmittel an Personen unter 18 Jahre abzugeben, zu verschreiben oder zu veräußern, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Personen, welche überführt werden, mit Dopingmitteln bandenmäßig umzugehen, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Auch der Versuch der aufgeführten Taten ist strafbar.