Die Fortsetzung des zum letzte Woche erschienenen ersten Teils in der Reihe “Revolution im Anti-Doping Kampf?” betrachtet das neue Anti-Doping Gesetz. Mit einer Diskussion um die Problematik des neuen Anti-Doping Gesetzes wird eingestiegen. Fortgesetzt wird mit der Betrachtung der wesentlichen Paragraphen und die wesentlichen Inhalte in einem Überblick zusammengefasst. Abschließend wird der Zusammenhang zwischen Bodybuilding, CrossFit und dem Gesetz hergestellt.
Das neue Anti-Doping Gesetz
Im selben Jahr (2013) wurden erste Schritte als „Grundlage“ für den diesjährigen Gesetzesentwurf durchgeführt. Experten erörterten am 26.09. die weitere Verschärfung des Kampfes gegen Doping. Im Kern sollte diese Expertensitzung neue mögliche Straftatbestände diskutieren. Im Rahmen dieser Diskussion wurde u. a. auf den „faktischen Zwang“ zu dopen, unter welchem sich ein Athlet befindet, verwiesen was zur Bejahung der notwendigen Bestrafung des Athleten führte. Eine erfassende Regelung des Breitensports wurde überwiegend ausgeschlossen. Insgesamt konnte jedoch kein konkretes Ergebnis (im Sinne eines Gesetzes oder vergleichbares) erzielt werden.
Die Problematik bei einem Anti-Doping Gesetz
Bei der Schaffung eines Gesetzes gegen das Doping ist der Gesetzgeber an die Werteordnung der Verfassung gebunden, wenn er entscheidet, was ein strafbares Unrecht ist. In Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist die Autonomie der Person verankert. Vergleicht man die Tatsache, dass Selbsttötung, Verstümmelungen etc. aus Sicht des GG nicht als strafbares Unrecht normiert sind, kann ein Dopingsünder nicht unter Körperverletzungsgesichtspunkten unter Strafe gestellt werden. Zumindest ist dies mit den Werten des GG nicht vereinbar.
Auch Der Antidoping-Code der Wada ist keine Rechtsnorm, keine Strafnorm und auch keine Rechts- und Verfahrensordnung des DFB fallen darunter. Bei einem Verstoß liegt demnach keine “Verwirklichung materiellen Unrechts” vor. Eine Verwirklichung eines materiellen Unrechts wird aber benötigt, um die Grundlage einer Rechts- bzw. Strafnorm zu schaffen.
Als materielles Unrecht versteht man dabei die Nichteinhaltung bspw. der Zahlungspflicht bei einem Autokauf. Geht man zu einem Händler und kauft ein Auto so ist das materielle Recht die Kaufpreiszahlungspflicht die ich dem Händler gegenüber eingegangen bin. Wird man der Pflicht nicht gerecht oder verweigert die Zahlung so begeht man ein materielles Unrecht.
Eine weitere Herausforderung entsteht im Zusammenhang mit den verfolgten Grundsätzen der Verfahren. Im Strafverfahren steht dem Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht zu. Dies wird als Contraargumentation aufgzeigt. Jedoch gibt es keinen Anhalt, inwiefern ein beschuldigter in einem verbandsinternen Verfahren zu einer Aussage gezwungen werden könnte. Demnach wird in jedem Fall gelogen. Dieses Contra-Argument allein kann daher nicht greifen.
Wesentlicher Unterschied ist der Grundsatz der Urteilssprechung: Innerhalb des Verbandes wird nach “strict leability” gehandelt – das Strafrecht beruht auf in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Das bedeutet im verbandinternen Verfahren reicht eine positive Probe aus um den Sportler nach verbandsrecht zu ahnden. Unabhängig ob er von dem Doping wusste oder nicht. Im Rahmen eines Strafverfahrens werden weitaus mehr Beweise benötigt.
Zusammenfassend gilt zu sagen: Der Gesetzgeber steht bei der Schaffung der Strafnorm vor der Herausforderung – vor allem in Bezug auf das Selbstdoping – einen Tatbestand zu schaffen, welcher mit dem GG vereinbar ist. Gleichzeitig muss er bei der Regelung einen Spagat zwischen Straf- und verbandsinternen Verfahren schaffen.
Im weiteren Verlauf wird ein Überblick über das neue Anti Doping Gesetz gegeben. Dabei werden die §§1 Sinn und Zweck des Gesetzes, 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden, 3 Selbstdoping und 4 Strafvorschriften näher betrachtet. Die §§5 bis 12 werden außen vor gelassen.
Zunächst aber gilt festzuhalten, dass noch vor Herausgabe des Gesetz-Entwurfs und die damit verbundene mögliche Stellungnahme des DOSB, selbiger ein konkretes Anti-Doping Gesetz gemeinsam von Sport und Politik wünscht. Dies lässt sich zumindest der Aussage von DOSB Präsident Alfons Hörmann entnehmen:
„Wir haben mit der Politik das gemeinsame Ziel vereinbart, die in der Praxis bereits sehr gute und intensive Zusammenarbeit von Sport und Staat für einen Sport ohne Manipulation auch gesetzlich noch klarer als bisher zu regeln.“
Betrachtung §1 Sinn und Zweck des Gesetzes
Das Ziel bzw. der Zweck des Gesetzes baut auf vier primären Säulen auf
- Schutz der Gesundheit der Sportler(innen)
Diese beruht vornehmlich auf der „Erkenntnis“, dass Eingriffe in den Hormonhaushalt – wie es vornehmlich bei dem Konsum von anabolen Steroiden der Fall ist – lebensgefährliche Nebenwirkungen mit sich bringen. Dazu zählt der Entwurf u.a. ein erhöhtes Herzinfarkts Risiko, Veränderungen der Leber, Störung des Fettstoffwechsel und eine erhöhte Gefahr der Veränderung des Geschlechts (Frauen sehen zunehmend männlicher aus, Männer sehen zunehmend weiblicher aus) auf. Dies habe die Vergangenheit immer wieder gezeigt und das gilt es zu verhindern.
- Schutz der Integrität des Sports
Die Integrität des organisierten Sports ist maßgeblich abhängig von Fairness, welche durch die verbotene Anwendung von Dopingmitteln unterlaufen wird und in der Folge die Integrität gefährdet. Darüber hinaus stellt das, aus Sicht des Entwurfes, einen Eingriff in die ethisch-moralischen Werte dar und raubt jegliche Glaubwürdigkeit des Sports sowie die Vorbildfunktion der Aktiven. Dies gilt es aus Sicht des Gesetzes zu verhindern und zu schützen.
- Wirtschaftliche Faktoren
Vor allem ehrliche Konkurrenten sind im Rahmen sportlicher Vergleichswettkämpfe benachteiligt. Insbesondere dann, wenn es um Preisgelder und vergleichbare Vergütungen geht. Dazu wird auch der Zugriff auf bspw. Werbeverträge oder Sponsorenverträge etc. gezählt. Aus Sicht des Gesetzes erleiden alle Teilnehmer, welche Vermögenswerte aufwenden (Zuschauer, Sponsoren, Veranstalter, Medien, Steuerzahler etc.) einen Schaden, welchen es gilt zu verhindern.
- Staatliche Schutzrolle aufgrund der besonderen gesellschaftlichen Rolle des Sports
In diesem Zusammenhang werden u. a. noch einmal staatliche Förderungsmittel genannt, welche aber auch schon in die wirtschaftlichen Faktoren mit einspielen.
Betrachtung des §2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden.
Zur Erreichung des zuvor genannten umfasst das Gesetz den Verbot der Anwendung bei anderen sowie das in Umlauf bringen von Dopingmitteln. Damit nimmt das Gesetz das bereits in §6a Absatz 1 AMG verbotene auf. Allerdings erweitert es diesen Tatbestand um die folgenden Handlungen: Herstellen, Handel treiben, Veräußern und Abgabe.
Das Verbot des Herstellens zielt vor allem auf die Bekämpfung der „Untergrundlabore“ ab, wodurch verunreinigte Mittel in den Umlauf gebracht werden. Verbraucher, welche auf solche Produkte zurückgreifen laufen gleichzeitig Gefahr, aufgrund einer fehlenden professionellen Packungsbeilage nicht genügend über Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt zu werden.
Das Handel treiben kann unabhängig vom Besitznachweis vorliegen. Das bedeutet für die Einzelperson, sie kann strafrechtlich belangt werden, obwohl der Person nicht nachgewiesen werden kann, dass sie selbst im Besitz des Dopingmittels gewesen ist. Damit soll vor allem der Attraktivität der hohen Gewinnspanne von bis zu 1.000 Prozent entgegengewirkt werden. Eine solch hohe Gewinnspanne macht es für einen Anbieter attraktiv eine hohe Nachfrage zu befriedigen. Die Handlung setzt eine Eigennützigkeit (Gewinnerzielung) voraus.
Die Veräußerung umfasst auch die uneigennützige Abgabe von Dopingmitteln. Für den Laien bedeutet dass, die Person wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt und belangt, wenn sie Dopingmittel weiter gibt und nur versucht die eigenen Kosten zu decken (Einkaufspreis=Verkaufspreis).
Der Abgabetatbestand nimmt die Abgabe von Dopingmittel ohne Gegenleistung auf. Das bedeutet, auch wenn die Person Dopingmittel weiter verschenkt begeht sie eine Straftat.
Zusätzlich umfasst es das Verbot des Besitzes und Erwerb nicht geringer Mengen. Die nicht geringen Mengen entsprechen den in der DmMV definierten. Auch eine Einfuhr (Verbringung) in oder Durchfuhr durch Deutschland wird nun strafrechtlich verfolgt. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber die effektive Verhinderung der Weitergabe von Dopingmitteln.
Als Grundlage für diese Tatbestände wird das Schutzgut der Gesundheit der Allgemeinheit herangezogen. Das heißt aus Sicht des Gesetzes gefährden oder verstoßen alle zuvor genannten Handlungen gegen die Gesundheit der Allgemeinheit.
Betrachtung des §3 Selbstdoping
Dieser Paragraph stellt die gesetzliche Grundlage dar, dass Doping verboten und strafbar ist sofern die damit verbundene Absicht vorliegt, sich einen Vorteil im Rahmen eines Wettbewerbs des organisierten Sports zu verschaffen.
Dabei wird nicht unterschieden ob das Doping selbst oder durch dritte vorgenommen wird. Findet also ein wissentliches Doping statt so steht der Athlet definitiv unter strafrechtlicher Verfolgung. Allerdings ist dies nur verboten, wenn die Zufuhr des Mittels ohne medizinische Indikation stattfindet. Medizinische Indikation bedeutet, dass das Dopingmittel nicht aufgrund einer Krankheit und vom Arzt verschrieben zugeführt wird.
Es muss kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu einem Wettbewerb erforderlich sein. Wer also glaubt, er ist geschützt, wenn er 1 Jahr vor der Teilnahme an einem Wettbewerb positiv auf Dopingmittel getestet wird, der liegt falsch. Ausnahme sind private Turniere bzw. nicht vom organisierten Sport ausgetragene Turniere.
Auch der Begriff des organisierten Sports wird in diesem Paragraphen näher definiert. Dabei versteht sich unter einem Wettbewerb des organisierten Sports jede Veranstaltung, welche durch eine internationale oder nationale Organisation ausgetragen, in Auftrag gegeben oder anerkannt wird. Gleichzeitig muss der Wettkampf den Regeln der Organisation unterliegen. Im Klartext: Jedes Turnier, das im Zusammenhang mit einem Verein steht wird als Wettbewerb des organisierten Sports betrachtet. Nicht betrachtet werden bspw. „Firmenläufe, Freizeitkickerturniere, rein privates Sporttreiben oder Wettbewerbe die ausschließlich im Rahmen des Schulsports ausgetragen werden.“
Weiter wird der generelle Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings verboten. Der Erwerb und Besitz wird als Vorbereitung des Selbstdopings betrachtet und stellt damit eine erhebliche Schutzgutgefährdung dar, was die Grundlage für die Rechtfertigung des Verbots darstellt. Als Schutzgut werden in diesem Falle die Integrität des organisierten Sports und seine ethisch-moralischen Grundwerte wie Fairness und Chancengleichheit herangezogen. Das generelle Verbot für Erwerb und Besitz ist an keine Mindestmengegebunden! D.h. jede Person, welche ohne medizinische Grundlage Dopingmittel besitzt oder erwirbt, wird strafrechtlich verfolgt.
Betrachtung des §4 Strafvorschriften
Hinter dem §4 Strafvorschriften verbirgt sich das Ausmaß der Strafe, welche bei einem Verstoß gegen die §§2 und 3 eintritt. Demnach wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße bestraft, wer gegen das Verbot des Selbstdopings verstößt und/oder unerlaubt mit Dopingmittel umgeht (Herstellen, Handel treiben, Veräußerung, Abgabe) sowie bei der Einfuhr in Deutschland oder Durchfuhr durch Deutschland erwischt wird.
Wer hingegen dabei erwischt wird, dass er Dopingmittel zum Zwecke des Selbstdopings erwirbt oder besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bestraft. Das geringere Strafmaß wird in diesem Rahmen soweit gerechtfertigt, da es sich „noch nur“ um eine Vorbereitungshandlung handelt.
Kniffelig wird es, wenn Täter oder Täterin sowohl des Besitzes oder Erwerbes nicht geringer Dopingmittel überführt wird und zugleich das Doping mit gesundheitsgefährdenden Dopingmitteln an anderen Personen vornimmt. In diesem Fall kann das Strafmaß auf bis zu 6 Jahre erweitert werden, weil es um jeweils unterschiedliche Schutzgüter geht, welche bedroht sind. Zunächst die Öffentliche Gesundheit und die Integrität des organisierten Sports.
Unter Strafe steht auch jeweils der Versuch des oben aufgeführten.
Unter einem erhöhten Strafmaß stehen verwerfliche und sozialschädliche Taten. Eine solche Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Das Gesetz versteht darunter die Abgabe, Veräußerung oder Verschreibung von Dopingmitteln an Jugendliche unter 18 Jahren oder aber der bandenmäßige Umgang. In letzterem Fall soll vor allem der hohen Attraktivität aufgrund der hohen Gewinnspanne mit dem erhöhten Strafmaß entgegen gewirkt werden.
Neben den Strafmaßen, welche in diesem Paragraphen definiert sind, wird auch der mögliche Kreis der Täter oder Täterinnen (zumindest in Bezug auf das Selbstdoping) beleuchtet. Demnach ist die Integrität des organisierten Sports erst gefährdet, wenn es sich dabei um in der Öffentlichkeit wahrgenommene Leistungssportler/Leistungssportlerinnen handelt. Darunter fallen jene Sportler/Sportlerinnen, welche in die Testpools der Nada gemäß ihrem Trainingskontrollsystems fallen oder aber Sportler/Sportlerinnen, welche erhebliche finanzielle Einnahmen (Preisgelder, Sponsoring, Werbeverträge) aus dem Sport ziehen – und damit von diesen Testpools unabhängig sind. Diese Einnahmen müssen regelmäßig anfallen und von erheblichem Umfang sein (ein Gegenbeispiel: Rein Kostendeckende Einnahmen sind nicht unter erheblichem Umfang zu verstehen).
Wer also lediglich als Freizeitsportler an dem einen oder anderen Wettkampf des organisierten Sports teilnimmt und dabei sich selbst dopet, wird zumindest nicht aufgrund des Verbots des Selbstdopings belangt. Er kann aber immer noch gemäß des Verbots des Besitzes von Dopingmitteln (vor allem in nicht geringen Mengen) belangt werden.
Zusammenfassend bedeutet das:
- Sportler, welche an Wettkämpfen teilnehmen und damit regelmäßig Einnahmen erzielen die mehr als nur die eigenen Kosten decken und des Selbstdopings überführt werden, können mit einer Freiheitsstrafe(alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Sportler, welche an Wettkämpfen teilnehmen und damit regelmäßig Einnahmen erzielen, die mehr als nur die eigenen Kosten decken und des Besitzes oder Erwerbs von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings überführt werden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu zweiJahren
- Personen, welche überführt werden, unerlaubt mit Dopingmitteln umzugehen (Veräußerung, Abgabe, Handel oder Herstellen) oder Dopingmittel in nicht geringen Mengen gemäß DmMV besitzen, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, an anderen Personen Dopingmittel anzuwenden, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, Dopingmittel in Deutschland einzuführen oder durch Deutschland durchzuführen, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu drei Jahren
- Personen, welche überführt werden, an anderen Personen Dopingmittel anzuwenden UNDDopingmittel in nicht geringen Mengen gemäß DmMV besitzen oder erwerben, können mit einer Freiheitsstrafe (alternativ Geldbuße) von bis zu sechs Jahren
- Personen, welche überführt werden, Dopingmittel an Personen unter 18 Jahre abzugeben, zu verschreiben oder zu veräußern, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Personen, welche überführt werden, mit Dopingmitteln bandenmäßig umzugehen, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
- Auch der Versuch der aufgeführten Taten ist strafbar.
Welche Bedeutung hat dieses Gesetz schlussendlich (für Bodybuilder und CrossFitter)
Die in Deutschland aktiven Verbände (alle eingetragen im deutschen Vereinsregister) sind als nationale Organisationen zu verstehen. Die gängigen Wettkämpfe werden von den Verbänden selbst ausgetragen und unterliegen der Regelung selbiger. Damit ist die Voraussetzung der Veranstaltung des organisierten Sports erfüllt.
Bei der Betrachtung des näher definierten Personen-/Täterkreises ist ein genauerer Blick notwendig. Gemäß §4 AntiDopG müssen die Athleten in den Testpools der NADA sein oder aber erhebliche Einnahmen erzielen. Ersteres trifft dabei auf die wenigsten Athleten im Bodybuilding und CrossFit zu. Die NADA Testpools beziehen sich vor allem auf Athleten welche eine vom olympischen Verband anerkannte Sportart betreiben und zuvor genannte fallen nicht darunter.
Im Falle des Bodybuilding-Sports kann viel mehr zweiteres greifen. Gerade auf Profi-Ebene werden Preisgelder ausgeschüttet. Nach meinem Verständnis können diese als erhebliche Einnahmen verstanden werden. Mit Hilfe des Sports werden Firmen auf Athleten aufmerksam und es kommt zu Sponsoren- oder Werbeverträgen. In wie weit die Vergütung, ob monetär in Form von Produkten oder Finanziell, als erhebliche Einnahmen zu sehen sind, das obliegt der Entscheidung der Rechtsprechung. Fakt ist jeden Falls, dass auf diesem Weg Athleten, die aktiv an Bodybuilding-Wettkämpfen teilnehmen von diesem Gesetz betroffen sein können.
Im Falle des CrossFit könnte es nach dem derzeitigen Verständnis eine Grauzone geben. Dies bezieht sich zumindest auf den §3 Verbot des Selbstdopings. Demnach muss der Athlet dem Doping im Rahmen einer vom organisierten Sport stattfindenden Veranstaltung überführt werden. Diese Wettkämpfe sind meist von den Boxen oder CrossFit HQ organisiert und in beiden Fällen sind das eigenständige, nach Profit ausgerichtete Unternehmen. Dadurch kann es möglich sein, dass diese Wettkampfveranstaltungen vor dem Gesetz ähnlich wie Firmenläufe oder rein privates Sporttreiben verstanden werden und zumindest dieser Paragraph nicht greift.
Vorsicht ist aber geboten, wenn CrossFitter sowohl an CrossFit-Wettkämpfen und bspw. parallel an Meisterschaften des Gewichthebens teilnehmen. Dadurch, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Wettkampf und Doping vorliegen muss, kann ein Zusammenhang zwischen einem positiven Test auf einem CrossFit Wettkampf und einer Meisterschaft des Gewichthebens hergestellt und eine Strafverfolgung eingeleitet werden.
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